Bei der Vorschrift handelt es sich sowohl um eine Erwerbs- als auch um eine Bestandsgrenze. Nach Nr. 3 muss in den Anlagebedingungen angegeben sein, welcher Anteil des Sondervermögens in den einzelnen Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes höchstens angelegt sein darf. Ist diese Grenze erreicht oder wird sie durch einen beabsichtigten Erwerb überschritten, darf das betreffende Grundstück nicht erworben werden. Wird die in den Anlagebedingungen vorgegebene Grenze ohne Erwerb eines weiteren Grundstücks überschritten (z. B. wegen Sinkens des Sondervermögens), so hat sich die Kapitalverwaltungsgesellschaft in entsprechender Anwendung des § 211 Absatz 2 darum zu bemühen, als vorrangiges Ziel die Grenze wieder einzuhalten, soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft.
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