Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/ 61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 4. Juli 2013 (BGBl. I, S. 1981) eingeführt. Sie steht systematisch im Kapitel 2 (Publikumsinvestmentvermögen), Abschnitt 3 (Offene inländische Publikums-AIF), Unterabschnitt 3 (Sonstige Investmentvermögen). Dementsprechend können Anteile (auch) von Privatanlegern gezeichnet werden. Inhaltlich ähnelt die Vorschrift der seinerzeitigen Vorläufervorschrift des § 90g Investmentgesetz zu den damaligen Sonstigen Sondervermögen.
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