Gemischte Investmentvermögen sind nur als offene AIF zulässig. Sie müssen deshalb die Voraussetzungen des Art. 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regelungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24. 6. 2014, S. 18) erfüllen (§ 1 Absatz 4 Nr. 2).
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