§ 217 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
Die Vorschrift des § 217 ist die Umsetzung des Art. 19 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie 2011/61/EU ("AIFM-Richtlinie"). Sie befasst sich mit der Häufigkeit der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände des Sondervermögens und mit der Häufigkeit der Feststellung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie (Anteilwertermittlung), derer Kriterien zur Bestimmung als auch derer Offenlegungen.
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