Die Vorschrift legt die Anlagegrenzen für Anteile an Investmentvermögen im Sinne von § 196 Absatz 1 fest und übernimmt mit redaktionellen Anpassungen den Wortlaut des aufgehobenen § 61 InvG. § 196 Absatz 1 übernimmt seinerseits mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der in § 1 enthaltenen Begriffsbestimmungen den Wortlaut des aufgehobenen § 50 Absatz 1 InvG.
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