Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 16. Juli 2013 aufgrund der Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen gemäß § 197 Abs. 3 KAGB die Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch („Derivateverordnung“ oder „DerivateV“) erlassen. Die Derivateverordnung ersetzt die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I 2004, S. 153) in der Fassung, die sie durch Art. 1 der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I 2011, S. 1278) erhalten hat. Sie regelt insbesondere Art (vgl. § 6 Abs. 3 DerivateV) und Inhalt (vgl. § 2 Abs. 2 DerivateV zu den Basiswerten) zulässiger Derivate sowie die Grenzen für das Marktrisiko (§§ 7 ff. DerivateV und §§ 15 ff. DerivateV) und für Emittenten- bzw. Kontrahenten (§§ 23 f. DerivateV), die fortlaufende Bewertung und Risikomessung (§ 14 DerivateV), die zu adressierenden Interessenkonflikte (§ 4 DerivateV) und fortlaufende Stresstests (§§ 28 ff. DerivateV) (Schaffelhuber, in: Zerey, Finanzderivate, 4. Aufl. 2016, § 29 Rz 2). Darüber hinaus finden sich in Ergänzung der auf Basis von § 28 KAGB erlassenen InvMaRisk noch zahlreiche Vorgaben zu Detailregelungen des Risikomanagementprozesses (z. B. §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 9 Abs. 5 DerivateV) (Schaffelhuber, in: Zerey, Finanzderivate, 4. Aufl. 2016, § 29 Rz 2).
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