Die Norm enthält die Definition des investmentrechtlichen Vermögensgegenstandes Geldmarktinstrument und regelt dessen Erwerbsvoraussetzungen. Eine KVG darf nach § 192 KAGB für Rechnung eines OGAW nur in bestimmte Vermögengenstände investieren. Dazu gehören auch die Geldmarktinstrumente des § 194 KAGB. § 194 KAGB definiert in Abs. 1 den Begriff und legt darüber hinaus die Voraussetzungen für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten durch die KVG fest.
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