§ 176 KAGB regelt die Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen Feederfonds oder einen Masterfonds verwaltet, sowie der Verwahrstelle, die für einen Feederfonds oder einen Masterfonds bestellt ist. Dabei übernimmt § 176 KAGB die Regelungen des § 45c InvG a. F. mit lediglich redaktionellen Anpassungen aufgrund der in § 1 KAGB enthaltenen Begriffsbestimmungen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 06.02.2013, BT-Drs. 17/12294, S. 260).
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