§ 172 Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 172 KAGB entspricht den aufgehobenen Vorschriften in § 9 Abs. 3a und 3b Satz 2 InvG a. F. Die Vorschrift wurde aus systematischen Gründen in den Regelungsabschnitt für Master-Feeder-Strukturen mit lediglich redaktionellen Änderungen aufgrund der Begriffsbestimmung in § 1 KAGB übernommen (Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 06.02.2013, BT- Drs. 17/12294, S. 259).
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