§ 171 Abs. 1 KAGB ordnet die Genehmigungsbedürftigkeit einer Master- Feeder-Struktur an. Danach bestehen für die Anlage eines Feeder-OGAW und eines Sonstigen Investmentvermögens als Feederfonds Einschränkungen hinsichtlich der genehmigungsfähigen Masterfonds. Der in § 45a Abs. 1 InvG a. F. noch vorgesehene Bezug auf Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken, d. h. Hedgefonds, wurde gestrichen, da diese nach den Regeln des KAGB nur noch als Spezial-AIF aufgelegt werden können und sich gemäß Absatz 2 Spezial-AIF nicht als Master- oder Feederfonds an einer Master- Feeder-Struktur beteiligen können, in der ein Publikumsinvestmentvermögen Master- oder Feederfonds ist. Im Übrigen entspricht Absatz 1 der Vorschrift, abgesehen von redaktionellen Änderungen, § 45a Abs. 1 InvG a. F. (Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 06.02.2013, BT- Drs. 17/12294, S. 259).
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