Gem. Art. 19 Abs. 2 AIFM-Richtlinie ist es dem Recht des Staates überlassen, in welchem das Investmentvermögen registriert ist, wie die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil eines Investmentvermögens erfolgen soll. Möglich ist auch, die Bewertung durch Satzung oder die Vertragsbedingungen festzulegen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 168 KAGB somit eine nationale Regelung für die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie sowie die Bewertung von Vermögensgegenständen für in Deutschland aufgelegte (Publikums-)Investmentvermögen geschaffen (Kayser/Selkinski, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 168 Rz 1).
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