§ 167 KAGB enthält Vorschriften betreffend das Verfahren bei Übermittlung von Informationen, wenn das KAGB die Information mittels eines dauerhaften Datenträgers vorgibt. Dagegen enthält die Vorschrift selbst keine Informationspflichten. Zunächst wird vorausgesetzt, dass das KAGB an anderer Stelle die Übermittlung der Information mittels eines dauerhaften Datenträgers fordert. Auch definiert § 167 KAGB nicht den Begriff des dauerhaften Datenträgers. Insoweit ist auf die gesetzliche Definition nach § 1 Abs. 19 Nr. 8 KAGB zurückzugreifen, wonach dauerhafter Datenträger jedes Medium ist, das den Anlegern gestattet, Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer zu speichern, einzusehen und unverändert wiederzugeben. § 167 KAGB regelt dagegen die Zulässigkeit (§ 167 Abs. 1 KAGB), sowie die Voraussetzungen der Angemessenheit der Verwendung anderer dauerhafter Datenträger als Papier (§ 167 Abs. 2 KAGB).
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