§ 156 KAGB unterscheidet beim Gesellschaftsvermögen zwischen dem Betriebsvermögen nach Maßgabe des § 156 Abs. 1 KAGB und dem Kommanditanlagevermögen nach Maßgabe des § 156 Abs. 2 KAGB. Hintergrund ist, dass das für den Betrieb des Investmentvehikels erforderliche Vermögen grundsätzlich von der Kapitalverwaltungsgesellschaft erworben wird. Da die intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft zugleich Kapitalverwaltungsgesellschaft und Investmentvermögen ist, wird in § 156 Abs. 1 KAGB geregelt, dass die Geschäftsführung einer intern verwalteten geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft gestattet ist, Gegenstände anzuschaffen, die für den Betrieb der Investmentkommanditgesellschaft notwendig sind (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 6.2.2013, BT-Drs. 17/12294, S. 252).
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