§ 142 hat die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Satzung der InvAG mit fixem Kapital zum Gegenstand, insoweit sie den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft und – bei der Ausprägung der InvAG mit fixem Kapital als Spezial-AIF – die Beschränkung des Anlegerkreises auf professionelle und semi-professionelle Anleger betreffen. Die Feststellung der Satzung der InvAG mit fixem Kapital bedarf der notariellen Beurkundung nach § 140 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 AktG, die sich nach den Verfahrensvorschriften der §§ 8 ff. Beurkundungsgesetz richten. Die Änderung der Satzung erfolgt den aktienrechtlichen Regelungen und setzt einen Hauptversammlungsbeschluss mit einer Mehrheit von mindestens ¾ des bei Beschlussfassung vertretenen Kapitals voraus. Die Satzungsänderung ist zum Handelsregister anzumelden.
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