Für die offene Investmentkommanditgesellschaft ist – wie auch für die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und nach Maßgabe der §§ 140 Abs. 3 und 149 Abs. 2 KAGB nach neuerer Rechtslage auch für die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sowie die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft – die Möglichkeit der Bildung von Teilgesellschaftsvermögen eröffnet. Eine investmentrechtliche oder gar gesellschaftsrechtliche Pflicht zur Aufnahme der Möglichkeit der Bildung von Teilgesellschaftsvermögen in den Gesellschaftsvertrag besteht hingegen nicht.
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