Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 KAGB kann die offene Investmentkommanditgesellschaft – ebenso wie die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft nach Maßgabe des § 154 Abs. 1 Satz 1 KAGB – eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Das heißt: Die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft kann sich (unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen Organkompetenzverteilung innerhalb der Investmentkommanditgesellschaft; vgl. auch Rz 10 ff.) auch gegen die Bestellung einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft „entscheiden“. In diesem Fall wird bzw. muss die Investmentkommanditgesellschaft als Kapitalverwaltungsgesellschaft zugelassen werden – freilich nur, wenn sie die an eine Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen des KAGB erfüllt (weitergehend zum Erlaubnisverfahren nach § 22 KAGB vgl. das BaFin-Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 22 KAGB vom 22.3.2013, zuletzt geändert am 27.11.2017; abrufbar unter www.bafin.de; Jesch/Alten, RdF 2013, 191 ff.).
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