§ 125 KAGB stellt aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags einer offenen Investmentkommanditgesellschaft auf, die mitunter von den handelsrechtlichen Bestimmungen der „handelsüblichen“ Kommanditgesellschaft nach Maßgabe der §§ 161 ff. HGB abweicht. Eine entsprechende Parallelvorschrift findet sich für die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft in § 150 KAGB.
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