Wie die Vorgängervorschrift im Investmentgesetz (§ 98 InvG) zielt die Vorschrift im KAGB auf die Publizität und Transparenz der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft ab. Beides ist für den Rechtsverkehr von elementarer Bedeutung (vgl. BT-Drs. 17/5576, S 86).
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