§ 113 legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sowie deren Aufhebung oder Aussetzung bei der extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft fest. Die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 113 auf die extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaft ergibt sich dabei aus folgenden Überlegungen: Bei der intern verwalteten Investmentaktiengesellschaft ist die Zulassung identisch mit der Zulassung der internen Kapitalverwaltungsgesellschaft und bedarf keiner gesonderten Regelung. Eine gesonderte Zulassung für extern verwaltete AIF sehen die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nicht vor. Da aber nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG ein OGAW mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst zugelassen werden muss, ist eine gesonderte Regelung für die extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaft erforderlich (vgl. zum Ganzen BT-Drucksache 17/12294, Seite 238).
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