§ 7 KAVerOV regelt die Übergangsbestimmungen im Hinblick auf die durch die KAVerOV außer Kraft getretene Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsregeln nach dem Investmentgesetz (Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung – InvVerOV) vom 28. Juni 2011, BGBl. I S. 1288 (vgl. zum Inkrafttreten der KAVerOV die Komm. zu § 8 KAVerOV).
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