§ 2 KAVerOV regelt die Anforderungen an die allgemeinen Verhaltenspflichten von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW und/oder Publikums-AIF im Geltungsbereich des KAGB verwalten. § 2 KAVerOV konkretisiert auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 26 Abs. 8 KAVerOV die Bestimmungen des ordnungsgemäßen Verhaltens nach § 26 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 KAGB sowie die Anforderungen an Mittel und Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit von Kapitalverwaltungsgesellschaften im Geltungsbereich des KAGB erforderlich sind.
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