Während § 99 die Anlässe für einen Verlust des Verwaltungsrechts der KVG bei offenen Sondervermögen regelt, befasst sich § 100 mit den Rechtsfolgen des Erlöschens des Verwaltungsrechts der KVG. Da das Sondervermögen im Gegensatz zur InvAG und zur InvKG nicht Bestandteil eines Gesellschaftsvermögens ist und beim Erlöschen des Verwaltungsrechts der KVG praktisch herrenlos würde, sieht § 100 kraft Gesetzes und ohne weitere Willenserklärungen oder Rechtshandlungen der Beteiligten eine unmittelbare Änderung der Rechtslage des Sondervermögens vor: Stand das Sondervermögen im treuhänderisch gebundenen Eigentum der KVG (Fall der Treuhandlösung), so geht das Eigentum aus den einzelnen Vermögensgegenständen einschließlich des Verfügungsrechts auf die Verwahrstelle über. Sind jedoch die Anteilinhaber die Miteigentümer des Sondervermögens (Fall der bei Wertpapier-Sondervermögen überwiegenden Miteigentumslösung), so geht die bisher nach § 93 Abs. 1 bei der KVG liegende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die Verwahrstelle über.
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