§ 89 übernimmt in weiten Teilen Regelungen des aufgehobenen § 28 Abs. 1 InvG. Darüber hinaus dient die Vorschrift der Umsetzung von Art. 21 Abs. 15 RL (EU) 2011/61 v. 08.06.2011, ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011.
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