Mit § 81 Abs. 1 KAGB wird die eigentliche Verwahrtätigkeit als vorrangige Aufgabe der Verwahrstelle geregelt. Die Vorschrift setzt Art. 21 Abs. 8 RL (EU) 2011/61 v. 08.06.2011, ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011 in deutsches Recht um. Der Verweis auf Art. 85 bis 97 DelVO (EU) 213/2013 v. 19.12.2012, ABl. 2013 Nr. L 83/1 v. 22.03.2013 erfolgt aufgrund von Art. 21 Abs. 17 lit. c) RL (EU) 2011/61 v. 08.06.2011, ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011.
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