§ 70 beruht auf der Regelung in § 22 InvG, mit der die einzelnen Vorschriften des KAGG durch das Investmentmodernisierungsgesetz zusammengefasst wurden. § 22 InvG seinerseits beruht auf Artikel 35 der Richtlinie 2009/65/ EG und Artikel 21 Abs. 10 der Richtlinie 2011/61/EU. Ergänzende Regelungen enthalten Artikel 23 f. der VO (EU) 2016/438 und Artikel 25 der Richtlinie 2014/91/EU.
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