Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie 2011/ 61/EU v. 08.06.2011 (ABl. 2011 Nr. L 174/1 v. 01.07.2011). § 56 Abs. 2 nimmt zudem auf Art. 37 Abs. 14 der Richtlinie 2011/61/EU Bezug, wonach die Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, mit denen Verfahren festgelegt werden sollen, mittels derer die als Referenzmitgliedstaaten in Frage kommenden EU-Mitgliedstaaten bzw. Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zu bestimmen haben, welcher dieser Staaten als Referenzmitgliedstaat fungiert.
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