Während § 49 KAGB den sog. „Outgoing“-Fall (auch „Outbound“-Fall) regelt, wonach eine deutsche OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum errichten will bzw. mittels grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringen will, um die kollektive Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten nach § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 oder 4 KAGB auszuüben, regelt § 51 KAGB quasi spiegelbildlich den „Incoming“-Fall (oder auch „Inbound“-Fall vgl. zur Terminologie auch Weitnauer/Boxberger/Anders-Wilkowski/Grulke, KAGB, § 51 Rn 3).
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