Das KAGB enthält an verschiedenen Stellen Eingriffsbefugnisse der BaFin für den Fall, dass die Eigenmittel einer KVG unzureichend sind. Nach § 39 Abs. 3 Nr. 2 kann die BaFin die Erlaubnis zum Betreiben des Investmentgeschäfts aufheben, wenn die Eigenmittel der KVG unter die in § 25 vorgesehenen Schwellen absinkt. In diesem Fall kann die BaFin nach § 40 Abs. 1 statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
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