Die Meldepflichten gehören zu den „Transparenzanforderungen“ im Kapitel IV der Richtlinie 2011/61/EU und setzen Artikel 24 dieser Richtlinie um. Nach der Begründung des InvmodG zu der vorherigen Regelung in § 10 InvG (BT-Drucks. 15/1553 S. 79) sollen die Regelungen zu den Meldepflichten eine qualitative Marktaufsicht in Form einer Überprüfung, ob die für Investmentfonds getätigten Geschäfte im Interesse der Anleger erfolgen und die Marktintegrität gewahrt wird, sowie die Überprüfung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln ermöglichen.
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