§ 26 beruht in wesentlichen Teilen auf § 9 InvG. § 9 InvG ist durch das 4. FMFG insbesondere im Hinblick auf die Ausübung von Stimmrechten und die Vermeidung von Interessenkonflikten entsprechend einer Empfehlung der Regierungskommission Corporate Governance erweitert worden (Kz 582 S. 403). § 9 InvG ist ferner durch das Investmentmodernisierungsgesetz und das Investmentänderungsgesetz an die Artikel 5f und 5h der OGAW-Richtlinie 85/611/EWG angepasst worden (Kz 582 S. 444 und 612) und entsprach damit Artikel 14 der Richtlinie 2009/65/EG (Kz 900).
Durch Artikel 1 Nr. 10 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 wurden neben einigen Änderungen und Ergänzungen in Abs. 1 bis 3 und 4 die Absätze 3a und 3b eingefügt. Ferner wurde die bisherige Richtlinienkompetenz der BaFin in § 9 Abs. 5 InvG ersetzt durch eine Ermächtigung des BMF zum Erlass einer Rechtsverordnung. Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 4. Juli 2013 wurde die Regelung in § 9 InvG im Wesentlichen in § 26 KAGB übernommen, wobei die Artikel 12 und 21 Abs. 10 der Richtlinie 2011/61/EU und Artikel 14 der Richtlinie 2009/65/EG umgesetzt wurden.
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