Das Eigenkapital von Kreditinstituten hat vornehmlich Haftungs- und Garantiefunktion. Es muss längerfristig die Bonität der Kreditinstitute „im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte“ (§ 10 Abs. 1 KWG), sichern. Das Eigenkapital dient daher bei Kreditinstituten in erster Linie der Solvenzsicherung. Demgegenüber sind die Risiken aus der Geschäftstätigkeit einer KVG wegen der Geschäftsbeschränkung nach § 20, der Beschränkung ihrer Anlagetätigkeit durch die Anlagevorschriften des KAGB und durch die Separierung der Investmentvermögen bei der Depotbank und deren Kontrolle begrenzt; eine KVG ist nicht befugt, sich im Rahmen der Portfolioverwaltung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln (Begr. InvmodG Kz 582 S. 442).
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