Die selbständige Regelung der Erlaubnispflicht im Investmentrecht ist mit § 7 InvG durch das InvmodG vom 15.12.2003 (BGBl. I S. 2676) eingeführt worden. Sie hatte nur klarstellende Funktion und entsprach der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG, der auf Kapitalanlagegesellschaften als Kreditinstitute ohnehin anzuwenden war. Nach Wegfall der Kreditinstitutseigenschaft der Kapitalanlagegesellschaften und der damit verbundenen pauschalen Anwendbarkeit des KWG durch das Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3089) war für die Erlaubnispflicht nur noch die Regelung in § 7 InvG a. F. maßgebend. Diese ist durch § 20 KAGB abgelöst worden.
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