Nach § 1 Abs. 1 des KAGG in seiner Ursprungsfassung sind Kapitalanlagegesellschaften Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren oder Grundstücken sowie Erbbaurechten gesondert von dem eigenen Vermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Einleger (Anteilinhaber) Urkunden (Anteilscheine) auszustellen. Durch das 1. FMFG vom 28.02.1990 ist in der Definition des Geschäftsbereichs von Kapitalanlagegesellschaften die bisherige Aufzählung der Anlagewerte, in denen das von den Investmentsparern eingelegte Geld angelegt werden darf, durch einen allgemeinen Hinweis auf die nach dem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenstände ersetzt worden. Zur besseren Umschreibung des Geschäftsbereichs der Kapitalanlagegesellschaften wurde zusätzlich der Hinweis aufgenommen, dass das eingezahlte Geld der Anleger in Form von Wertpapier-, Beteiligungs- oder Grundstücks-Sondervermögen etc. anzulegen ist.
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