Die Deutsche Bundesbank verfügt über ein umfangreiches Datenmaterial, dass für die BaFin bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Bedeutung sein kann. Umgekehrt kann die Bundesanstalt im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Erkenntnisse gewinnen, die für die Bundesbank von Interesse sind. Im Bereich des Kreditwesens verpflichtet § 7 KWG daher die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu einer Zusammenarbeit. In der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 KWG erlassenen Aufsichtsrichtlinie (Kz 176) ist eine Arbeitsteilung zwischen Bundesanstalt und Bundesbank vorgesehen.
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