§ 7a wurde ebenso wie die Bekanntmachungspflichten der Bundesanstalt nach § 341a durch das OGAW-V-UmsG vom 3.3.2016 (BGBl. I S. 348) in das KAGB eingefügt, wobei die bisherige Regelung in § 5 Abs. 7 aufgehoben wurde. Die Vorschrift entspricht Artikel 99 Abs. 3 der OGAW-Richtlinie 2009/65/EG (abgedr. Kz 900) i. d. F. von Artikel 1 Nr. 16) der Änderungsrichtlinie 2014/91/EU, abgedr. unter Kz 960) und Artikel 48 Abs. 2 der AIF-Richtlinie 2011/61/EU.
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