Neben den allgemeinen Vorschriften des Firmen- und Wettbewerbsrechts werden bestimmte Bezeichnungen und Wortverbindungen, die sich im Investmentwesen traditionsgemäß entwickelt haben und mit denen die Öffentlichkeit bestimmte Qualitätsvorstellungen verbindet, durch den Bezeichnungsschutz des § 3 erfasst. Der Bezeichnungsschutz bedeutet daher insbesondere ein Verbot des Gebrauchs der geschützten Bezeichnungen durch nicht reglementierte und nach KAKB beaufsichtigte Unternehmen. Das Vertrauen in das Investmentwesen könnte durch unsolides Geschäftsgebaren beeinträchtigt werden, wenn sich andere Unternehmen als durch das KAGB erfasste Verwaltungsgesellschaften i. S. von § 1 Abs. 14 dieser Bezeichnungen bedienen könnten. Der Bezeichnungsschutz zugunsten priviligierter Unternehmen ist im Hinblick auf die gesetzliche Reglementierung und die Aufsicht durch die BaFin eine Art Gütesiegel (Schumann, in: Emde/ Dornseifer/Dreibus, 2. Aufl., § 3 Rz 1). Er entspricht den vergleichbaren Vorschriften des Finanzdienstleistungsbereichs in den §§ 39, 40 KWG, § 17 BauspKG, § 41 PfandbrG oder § 6 VAG und dient der Abgrenzung zu den sonstigen Vermögensanalagen z. B. nach dem VermAnlG.
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