Das offene Infrastruktur-Sondervermögen ist eine, durch das „Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen“ (Fondsstandortgesetz/FoStoG) in das KAGB eingeführte Fondkategorie, für das ausschließlich in Infrastruktur-Projektgesellschaften, Immobilien, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben und Geldmarktfonds unter Einhaltung bestimmter Anlagegrenzen investiert werden darf. Die neuen Regelungen finden sich in einem eigenen Unterabschnitt 6 des Kapitels 2 (Publikumsinvestmentvermögen), Abschnitt 3 (Offene inländische Publikums-AIF) und damit – systematisch schlüssig – nach den Immobilien-Sondervermögen des Unterabschnitts 5.
Lieferung: 06/21
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: