Investment
 

Vorbemerkung zu §§ 260a ff.

Das offene Infrastruktur-Sondervermögen ist eine durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) in das KAGB eingeführte Fondskategorie. In diese neue Fondskategorie darf ausschließlich in Infrastruktur-Projektgesellschaften, Immobilien, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben und Investmentanteile nach Maßgabe des § 196 KAGB unter Einhaltung bestimmter Anlagegrenzen investiert werden. Den Schwerpunkt bildet jedoch der Erwerb in Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften. Die neuen Regelungen finden sich in einem eigenen Unterabschnitt 6 des Kapitels 2 (Publikumsinvestmentvermögen), Abschnitt 3 (Offene inländische Publikums-AIF) und damit – systematisch schlüssig – nach den Immobilien-Sondervermögen des Unterabschnitts 5. Damit ist das offene Infrastruktur-Sondervermögen insbesondere für den Privatanleger erwerbbar, dem mit diesem Fondsvehikel die Anlage in die Assetklasse Infrastruktur außerhalb eines geschlossenen Fonds ermöglicht wird.

Lieferung: 02/25