§ 6 ist im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) vom 19.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1730) in das InvStG eingefügt worden. § 6 regelt die Körperschaftsteuerpflicht für Investmentfonds. Dabei ergibt sich aus § 6 Abs. 1 die persönliche Körperschaftsteuerpflicht. Inländische Investmentfonds gelten demnach als Zweckvermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, während ausländische Investmentfonds als Vermögensmassen nach § 2 Nr. 1 KStG gelten. Durch das JStG 2019 wurde § 6 Abs. 1 InvStG dahingehend klarstellend ergänzt, dass inländische Investmentfonds unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, während ausländische Investmentfonds der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. § 6 Abs. 2 bis 6 regeln den sachlichen Umfang der Körperschaftsteuerpflicht. Dieser erstreckt sich auf inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge sowie sonstige inländische Einkünfte. Mit demWachstumschancengesetz wurde § 6 Abs. 5 InvStG dahingehend geändert, dass Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an (in- oder ausländischen) Kapitalgesellschaften, deren Anteilswert zu einem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung (unmittelbar oder mittelbar) zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte, steuerpflichtig sind, auch wenn lediglich eine Vermögensverwaltung vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 6 ist eine Anwendung von § 8b KStG ausgeschlossen. Neu durch das JStG 2019 eingefügt wurde der für Investmentfonds anzuwendende Begriff der gewerblichen Einkünfte. Ebenfalls neu eingefügt wurde § 6 Abs. 6a InvStG, der die Durchschau durch Personengesellschaften regelt. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind und wann diese als bezogen gelten, ergibt sich aus § 6 Abs. 7 und Vorgaben zur Verlustverrechnung sind § 6 Abs. 8 zu entnehmen.
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