Im Rahmen des InvStRefG hat der Gesetzgeber im InvStG zwei unterschiedliche Besteuerungsregime angelegt. Welches der beiden anzuwenden ist, richtet sich im Einzelfall danach, ob ein Investmentvermögen als Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 2 InvStG oder als Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG einzuordnen ist. Erfüllt ein Investmentvermögen die besonderen Voraussetzungen gem. § 26 InvStG und qualifiziert mithin als Spezial-Investmentfonds, ist grundsätzlich das semi-transparente Besteuerungssystem anzuwenden. Anleger werden dementsprechend mit ihren ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen sowie Gewinnen aus der Veräußerung ihrer Spezial-Investmentfondsanteile besteuert.
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