§ 52 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds
Im Rahmen des InvStRefG hat der Gesetzgeber im InvStG zwei unterschiedliche Besteuerungsregime angelegt. Welches der beiden anzuwenden ist, richtet sich im Einzelfall danach, ob ein Investmentvermögen als Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 2 InvStG oder als Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG einzuordnen ist. Erfüllt ein Investmentvermögen die besonderen Voraussetzungen gem. § 26 InvStG und qualifiziert mithin als Spezial-Investmentfonds, ist grundsätzlich das semi-transparente Besteuerungssystem anzuwenden. Anleger werden dementsprechend mit ihren ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen sowie Gewinnen aus der Veräußerung ihrer Spezial-Investmentfondsanteile besteuert.
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