§ 346 ergänzt § 345 und gilt nur für Immobilien-Sondervermögen. Anlass für die darin enthaltenen Übergangsregelungen sind die Besonderheiten, die sich im Zusammenhang mit der Anteilsrücknahme ergeben. Der Gesetzgeber hat zunächst mit dem „Anlegerschutzgesetz“ (Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes, BGBl. 2011 I S. 538) und dann in den §§ 255 ff. Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an Immobilien-Sondervermögen eingeführt, die maßgeblich durch eine Mindesthaltefrist des Anlegers von 24 Monaten (§ 255 Abs. 3), ein Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Aussetzung der Anteilsrücknahme unter bestimmten Voraussetzungen (§ 257) sowie bestimmte Pflichtangaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen (§ 256) geprägt ist. Mit dem Zweiten Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte („2. FiMaNoG“) vom 23.06.2017 (BGBl. I 2017, 1793) sind die Absätze 7 und 8 eingefügt worden.
Lieferung: 10/17Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.