Die Bugeldvorschrift sanktioniert Verste gegen eine Vielzahl von Verpflichtungen nach dem KAGB, nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europischen Union oder gegen Einzelfallanordnungen der BaFin. Die Festlegung von Ordnungswidrigkeiten diente dazu, der Verpflichtung aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 AIFM-Richtlinie nachzukommen, und geeignete und wirksame Sanktionen zur Durchsetzung der nationalen Bestimmungen zu ergreifen. Mit Geldbue bedroht sind solche Zuwiderhandlungen gegen regulatorische Vorschriften (sog. Verwaltungsunrecht), die nicht so schwer wiegen, als dass der Gesetzgeber die Verhngung von Kriminalstrafe fr erforderlich erachtet hat. Allerdings ist der Bugeldrahmen infolge der Neuregelung des 340 Abs. 7 n. F. durch das OGAW-V-UmsG fr eine Vielzahl von Versten so stark angehoben worden, dass die Sanktionswirkung in der Praxis hinter der von Kriminalstrafe nicht mehr weit zurckbleibt bzw. sie in vielen Fllen sogar bersteigen drfte.
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