§ 320 Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
Die Bestimmung regelt die Einzelheiten des von der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf AIF einzuhaltenden Registrierungsverfahrens. Das Registrierungsverfahren gibt der BaFin Gelegenheit, sich ein Bild darüber zu machen, ob die EU- AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft die gesetzlichen Vertriebsvoraussetzungen der §§ 317 ff. im Hinblick auf den entsprechenden AIF erfüllt. Die BaFin prüft im Rahmen des Registrierungsverfahrens nicht die Bonität der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft. Der Gesetzgeber hat bewusst von einer solchen Gestaltung des Gesetzes, die nach verbreiteter Auffassung den Schutz des Anlegers besonders wirkungsvoll machen würde, abgesehen, weil die zur Kontrolle der Bonität von Verwaltungsgesellschaften erforderlichen Instrumente gegenüber Gesellschaften mit Sitz außerhalb des eigenen Hoheitsbereichs nicht geschaffen werden können.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Investment" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Investment" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.