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§ 320 Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland

Die Bestimmung regelt die Einzelheiten des von der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf AIF einzuhaltenden Registrierungsverfahrens. Das Registrierungsverfahren gibt der BaFin Gelegenheit, sich ein Bild darüber zu machen, ob die EU- AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft die gesetzlichen Vertriebsvoraussetzungen der §§ 317 ff. im Hinblick auf den entsprechenden AIF erfüllt. Die BaFin prüft im Rahmen des Registrierungsverfahrens nicht die Bonität der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft. Der Gesetzgeber hat bewusst von einer solchen Gestaltung des Gesetzes, die nach verbreiteter Auffassung den Schutz des Anlegers besonders wirkungsvoll machen würde, abgesehen, weil die zur Kontrolle der Bonität von Verwaltungsgesellschaften erforderlichen Instrumente gegenüber Gesellschaften mit Sitz außerhalb des eigenen Hoheitsbereichs nicht geschaffen werden können.

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