§ 315 Einstellung des Vertriebs von inländischen AIF
Die Vorschrift verpflichtet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anleger und die Bundesanstalt über die Einstellung des inländischen Vertriebs von Aktien oder Anteilen an inländischen AIF bzw. an Teilinvestmentvermögen zu unterrichten. Zusätzlich verpflichtet sie die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die BaFin gemäß den Vorschriften über die Änderung der im Anzeigeverfahren eingereichten Unterlagen und Angaben über die Einstellung des Vertriebs zu unterrichten. Den durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft initiierten Vertriebswiderruf und die damit verbundene Einstellung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF, die im Inland an Privatanleger vertrieben werden, behandeln die §§ 295a ff.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Investment" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Investment" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 2 Seiten € 5,56* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.