Investment
 

§ 315 Einstellung des Vertriebs von inländischen AIF

Die Vorschrift verpflichtet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anleger und die Bundesanstalt über die Einstellung des inländischen Vertriebs von Aktien oder Anteilen an inländischen AIF bzw. an Teilinvestmentvermögen zu unterrichten. Zusätzlich verpflichtet sie die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die BaFin gemäß den Vorschriften über die Änderung der im Anzeigeverfahren eingereichten Unterlagen und Angaben über die Einstellung des Vertriebs zu unterrichten. Den durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft initiierten Vertriebswiderruf und die damit verbundene Einstellung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF, die im Inland an Privatanleger vertrieben werden, behandeln die §§ 295a ff.

Lieferung: 07/21