§ 294 Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften
§ 294 Satz 1 KAGB verweist für den Vertrieb und Erwerb von Anteilen oder Aktien an inländischen OGAW respektive zum Vertrieb im Inland berechtigten EU-OGAW zunächst auf die §§ 297 ff. KAGB (Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW), soweit diese auf Anteile oder Aktien an inländischen OGAW oder EU-OGAW Anwendung finden (einige der in Bezug genommen Vorschriften verweisen auch auf bestimmte AIF).
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