§ 272b KAGB entspricht der Norm des § 173 KAGB im Bereich offener Master- Feeder-Strukturen und enthält besondere Anforderungen an den Verkaufsprospekt, die Anlagebedingungen und den Jahresbericht des geschlossenen Feederfonds. § 272b Abs. 1 stellt Vorgaben auf, die der Verkaufsprospekt des geschlossenen Feederfonds über die Anforderung des § 269 KAGB, der für den geschlossenen Feederfonds aufgrund seiner Rechtsnatur als geschlossener Publikums-AIF ohnehin Anwendung findet, hinaus einhalten muss. § 272b Abs. 2 KAGB beschäftigt sich mit einem Anzeige- bzw. Mitteilungserfordernis der Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds bei Änderungen von Verkaufsprospekt und wesentlicher Anlegerinformationen. § 272b Abs. 3 stellt eine (geringe) Anforderung an die Anlagebedingung des geschlossenen Feederfonds auf. Aus § 272b Abs. 4 KAGB ergeben sich besondere Anforderungen an den Jahresbericht des geschlossenen Feederfonds. Nach § 272b Abs. 5 KAGB ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds auch verpflichtet, den Jahresbericht des geschlossenen Masterfonds bei der BaFin einzureichen. § 272b Abs. 6 KAGB schließlich stellt inhaltliche Vorgaben an die Abschlussprüfung des geschlossenen Feederfonds auf.
Lieferung: 04/23Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.