Zu den Hedgefonds im Allgemeinen vgl. Kz 405 § 215. § 225 regelt grundsätzliche Anforderungen an den Betrieb von inländischen Dach-Hedgefonds. Dabei wurden die Regelungen des Investmentgesetzes für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (§ 113 InvG) mit redaktionellen Änderungen übernommen (vgl. BT-Drs. 17/12294, S. 338). Bei Dach-Hedgefonds handelt es sich nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 214 um Publikums-AIF, was sich auch aus der Systematik erschließt. M. E. ist die Notwendigkeit der gesetzlichen Definition des Dach-Hedgefonds im KAGB fraglich, da § 215 mit der Möglichkeit der Begrenzung des Leverage durch die Bundesanstalt die Europäische Gesetzgebung zu den Hedgefonds abschließend ins deutsche Recht überführt. Die Regeln des KAGB zu den Dach-Hedgefonds sind daher auch auf Kritik gestoßen.
Lieferung: 06/23
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: